Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)
Abkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5.10.1973 (BGBl 1976 II 826) m.spät.Änd. nebst Ausführungsordnung vom 5.10.1973 (BGBl 1976 II 915) m.spät.Änd., Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Übereinkommens vom 5.10.1993 (BGBl 1976 II 1000) und weiteren Nebenabkommen. Das Abkommen ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag, der zugleich ein Sonderabkommen im Sinn von Art. 19  Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) und einen regionalen Patentvertrag im Sinn von Art. 45 I  Patent Cooperation Treaty (PCT) darstellt, in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 7.10.1977. Das Abkommen schafft ein für alle beteiligten Staaten einheitliches Verfahren für die Erteilung  europäischer Patente unter einheitlichen Voraussetzungen der Patentierbarkeit und der Patentfähigkeit. Zu diesem Zweck ist die  Europäische Patentorganisation mit dem  Europäischen Patentamt (EPA) errichtet worden (Art. 5–51 EPÜ). Das Abkommen enthält in Art. 52 ff. materielles Patentrecht, das dem  Straßburger Patentübereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente vom 27.11.1963 entnommen ist und sich im Wesentlichen mit dem deutschen PatG deckt, das durch das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21.7.1976 (BGBl II 649) auf der Grundlage des Straßburger Übereinkommens novelliert wurde, um sicherzustellen, dass deutsche Patente nicht in wesentlichen Punkten anderen Regelungen unterworfen sind als europäische Patente. Das Abkommen trifft Bestimmungen über die Umwandlung einer europäischen in eine nationale Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung (Art. 135–137, 140 EPÜ), die Nichtigerklärung (Art. 138 EPÜ) und das Verhältnis europäischer und nationaler Rechte zueinander (Art. 139). In Art. 142 ff. EPÜ sind die Grundlagen für das  Gemeinschaftspatent gelegt, Art. 150 ff. EPÜ regeln das Zusammenwirken von EPÜ und PCT.

Lexikon der Economics. 2013.

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